Statuten der SGR
Kapitel I: Name, Selbstverständnis, Sitz und Zweck
Kapitel II: Mitglieder
Kapitel III: Urabstimmung, Organe und Geschäftsstelle
Kapitel IV: Finanzen
Kapitel V: Auflösung und Liquidation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
NB: Wo in den Statuten männliche Personenbezeichnungen angegeben werden, sind stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen zu verstehen.
Kapitel I
Name, Selbstverständnis, Sitz und Zweck
Artikel 1
Name, Selbstverständnis und Sitz
- Unter dem Namen Schweizerische Gesellschaft für Rheumatologie, abgekürzt SGR, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
- Die SGR ist die Vertreterin der Träger des Weiterbildungstitels für Rheumatologie in bildungs- und berufspolitischen Belangen und somit eine Fachgesellschaft im Sinne der Statuten der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, abgekürzt FMH.
- Sie steht Ärzten und Wissenschaftern im In- und Ausland, die sich mit dem Bewegungsapparat und dessen Krankheiten befassen, als multidisziplinäres wissenschaftliches Forum offen. Sie steht als Ansprechpartnerin für gesundheitspolitische, ökonomische und medizinische Fragen in diesen Fachbereichen zur Verfügung.
- Der Sitz der SGR befindet sich am Ort ihrer Geschäftsstelle.
Artikel 2
Zweck
- Die SGR hat zum Zweck
a.) die hochstehende Qualität der Berufsbildung und der Berufsausübung der Fachärzte für Rheumatologie in der Schweiz sicherzustellen,
b.) alles zu unternehmen, was im Interesse ihrer Mitglieder und des Fachgebietes Rheumatologie ist.
Artikel 3
Aufgaben
- In Erfüllung dieser Zweckbestimmungen nimmt die SGR namentlich folgende Aufgaben wahr:
a.) den Erlass und die Durchführung des Weiter- und des Fortbildungsprogramms für Rheumatologie gemäss der Weiter- und Fortbildungsordnung der FMH,
b.) die Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen und praxisbezogene Fortbildungskursen in Rheumatologie,
c.) das Ausarbeiten von Empfehlungen für die Prävention, Diagnostik, Therapie, Erfassung von Funktionsstörungen und Rehabilitation für das Gebiet der Rheumatologie; beispielsweise bezüglich Tariffragen, Qualitätskriterien, Disease Management und weiterem.
d.) die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen, an der gesamtheitlichen Betreuung von Rheumakranken beteiligten medizinischen Disziplinen und Gesundheitsberufen,
e.) den Einsatz für die Schaffung adäquater Rahmenbedingungen, einschliesslich der Tarife, für die Berufsausübung der Rheumatologen,
f.) die Vertretung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder und die Funktion als Sprachrohr der in der Schweiz tätigen Rheumatologen,
g.) die Förderung der Lehre und Forschung und des Austauschs der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Rheumatologie, auf nationaler und internationaler Ebene,
h.) eine publikumsgerechte Öffentlichkeitsarbeit im Sinne von Aufklärung und Prävention im Gebiete der Rheumatologie in Zusammenarbeit mit der Rheumaliga Schweiz, abgekürzt RLS.
Kapitel II
Mitglieder
Artikel 4
Mitgliederkategorien
- Die SGR hat folgende Mitgliederkategorien:
a.) ordentliche Mitglieder,
b.) ausserordentliche Mitglieder,
c.) Ehrenmitglieder.
Artikel 5
Ordentliche Mitglieder
- Als ordentliche Mitglieder können Träger eines eidgenössischen oder in der Schweiz anerkannten ausländischen (EU-) Facharzttitels für Rheumatologie aufgenommen werden.
- Ordentliche Mitglieder, die ihren Facharzttitel verloren haben oder ihren Arbeitsort für länger als vier Jahre ins Ausland verlegen, haben die Wahl, als ausserordentliche Mitglieder in der SGR zu bleiben oder auszutreten.
Artikel 6
Ausserordentliche Mitglieder
- Als ausserordentliche Mitglieder können diplomierte Ärzte, Ärzte in Weiterbildung und andere Fachleute aufgenommen werden.
- Die ausserordentlichen Mitglieder besitzen weder das Stimm- noch das Wahlrecht; sie können jedoch in Kommissionen und Arbeitsgruppen delegiert werden.
Artikel 7
Ehrenmitglieder
- Als Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes schweizerische und ausländische Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die SGR besonders verdient gemacht haben oder wesentlich zur Entwicklung der Rheumatologie beigetragen haben.
- Die Ehrenmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht, sofern sie ordentliche Mitglieder sind.
Artikel 8
Mitgliederaufnahme
- Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftliches Gesuch hin durch den Vorstand. Die Gesuche als Mitglied in Weiterbildung sind von zwei ordentlichen Mitgliedern als Paten zu unterzeichnen. Den Gesuchen als ausserordentliches Mitglied ist eine schriftliche Empfehlung eines ordentlichen Mitglieds beizulegen.
- Die Aufnahme wird rechtskräftig, wenn innerhalb von sechs Wochen nach der Veröffentlichung der Liste der neuen Mitglieder keine begründeten schriftlichen Einwände beim Vorstand eingetroffen sind.
- Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmegesuchs kann die ordentliche Mitgliederversammlung als Rekursinstanz angerufen werden.
Artikel 9
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf das Ende eines Kalenderjahres. Für das laufende Jahr wird der volle Mitgliederbeitrag geschuldet.
- Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder deren Interessen zuwiderhandeln, können ausgeschlossen werden. Zuständig ist das aufnehmende Organ. Mitglieder, die ihre Mitgliederbeiträge trotz zwei schriftlichen Mahnungen nicht bezahlt haben, werden vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist Rekursinstanz.
Artikel 10
Mitgliederbeiträge
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Mitgliederbeiträge zu entrichten.
- Ordentliche Mitglieder, die nur teilzeitig berufstätig sind, bezahlen die vollen Mitgliederbeiträge.
- Mitglieder, die ihre Berufstätigkeit vollständig aufgegeben haben, sind von der Beitragspflicht befreit. Sie behalten ihre Rechte.
- Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt. Für die Mitglieder in Weiterbildung und die ausserordentlichen Mitglieder gelten reduzierte Beiträge.
- Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung nach Vorgaben des vom Vorstand erlassenen Beitragsreglements festgelegt.
Kapitel III
Urabstimmung, Organe und Geschäftsstelle
Unterkapitel III A
Die Urabstimmungen
Artikel 11
- Die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder der SGR kann ihren Willen an den Mitgliederversammlungen oder auf schriftlichem bzw. elektronischem Weg, d.h. durch eine Urabstimmung ausdrücken.
- Eine Urabstimmung kann bzw. muss durchgeführt werden
a.) auf Verlangen von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder,
b.) falls die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung der Gesellschaft zu beschliessen hat, das nötige Quorum von 50% nicht erreicht,
c.) auf Beschluss des Vorstandes.
Unterkapitel III B
Übersicht über die Organe
Artikel 12
- Die SGR hat folgende Organe:
a.) die Mitgliederversammlung,
b.) den Vorstand,
c.) die Geschäftsstelle,
d.) die Kontrollstelle.
Unterkapitel III C
Die Mitgliederversammlung
Artikel 13
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der SGR.
- Es findet jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Der Vorstand oder 20 % der stimmberechtigten Mitglieder der SGR können die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Diese hat innerhalb von zwei Monaten ab Einreichung des Begehrens stattzufinden.
- Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten einberufen und geleitet.
Artikel 14
Zuständigkeit
- Der Mitgliederversammlung stehen folgende unübertragbare Aufgaben und Befugnisse zu:
a.) die Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes sowie die Entgegennahme des Revisionsberichtes und die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle,
b.) die Genehmigung des jährlichen Aktionsplans und Vereinsbudgets,
c.) die Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge,
d.) die Wahl des Präsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle.
e.) die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes,
f.) die Beschlussfassung über die Rekurse von nicht in die SGR aufgenommenen Bewerbern und von aus der SGR ausgeschlossenen Mitgliedern,
g.) der Erlass des Weiterbildungsprogramms und des Fortbildungsprogramms für Rheumatologie sowie die Beschlussfassung über deren Änderungen,
h.) der Erlass der Statuten und die Beschlussfassung über deren Änderungen,
i.) die Beschlussfassung über die Auflösung der SGR und die Liquidation ihres Vermögens,
j.) die Entscheidung über Gründung von Stiftungen, Vereinen sowie Mitgliedschaften in anderen Organisationen.
- Im Übrigen obliegt der Mitgliederversammlung die Behandlung der traktandierten Geschäfte und fristgerecht eingereichten Anträge.
Artikel 15
Beschlussfassung
- Die Mitgliederversammlung ist fähig, die Statuten zu revidieren, sofern mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ausnahme: für Abstimmungen über die Auflösung der SGR ist die Anwesenheit von mindestens 50 % der Stimmberechtigten erforderlich.
- Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit dem einfachen Mehr der Stimmenden.
Unterkapitel III D
Der Vorstand
Artikel 16
Funktion, Zusammensetzung und Wahlen
- Der Vorstand ist das leitende und vollziehende Organ der SGR.
- Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen.
- Die Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder der SGR und Mitglieder der FMH sein. Für die Wahl sind die berufliche Anerkennung, die Akzeptanz bei den Mitgliedern der SGR, die Führungskompetenz und die persönliche Verfügbarkeit ausschlaggebend.
- Nach Möglichkeit sollen im Vorstand die verschiedenen beruflichen Tätigkeitsgebiete der Mitglieder der SGR (Praxis, Spital, Lehre und Forschung) und die Landessprachen und Landesregionen in ausgewogenem Masse vertreten sein.
- Der Präsident und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zweimal zulässig. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Artikel 17
Zuständigkeit
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a.) die Planung und Durchführung der Tätigkeiten der SGR,
b.) die Vorbereitung der Geschäfte für die Mitgliederversammlungen,
c.) die Durchführung der jährlichen wissenschaftlichen Tagungen und weiterer Veranstaltungen,
d.) die Beschaffung der finanziellen Mittel für die Tätigkeiten und Verpflichtungen der SGR sowie die Verwaltung der Finanzen,
e.) der Abschluss von Verträgen, insbesondere betreffend den Einkauf von Dienstleistungen,
f.) das Einsetzen von Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie die Wahl derer Mitglieder,
g.) die Wahl aller Delegierten und Ersatzdelegierten der SGR inklusive derienigen der FMH,
h.) das Einsetzen der Geschäftsstelle und Erlassen einer Geschäftsordnung,
i.) die Aufnahme neuer Mitglieder, der Ausschluss von Mitgliedern und der Antrag auf Ernennung von Ehrenmitgliedern an die Mitgliederversammlung,
j.) die Pflege der Statuten und der Erlass einer Geschäftsordnung, von Reglementen und Stellenbeschreibungen,
k.) Die Genehmigung der Geschäftsordnung und der Reglemente.
- Im Übrigen nimmt der Vorstand alle Aufgaben wahr, die durch die Statuten nicht anderen Organen übertragen sind.
- Er legt der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung sowie einen jährlichen Aktionsplan und Budget zur Genehmigung vor.
- Er kann die Umsetzung seiner Beschlüsse der Geschäftstelle delegieren.
Artikel 18
Sitzungen
- Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal pro Jahr.
- Eine Vertretung der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Stimmenmehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
- Beschlüsse über einen gestellten Antrag können auf dem Korrespondenzweg gefasst werden, sofern nicht eine mündliche Beratung gefordert wird.
Artikel 19
Entschädigung und Spesen
- Die Auszahlung allfälliger Entschädigungen an Vorstandsmitglieder und die Vergütung ihrer Spesen für Tätigkeiten im Auftrag und zugunsten der SGR sind in einem vom Vorstand erlassenen Entschädigungs- und Spesenreglement geregelt.
Unterkapitel III E
Die Kontrollstelle
i>Artikel 20
- Als Kontrollstelle wird von der Mitgliederversammlung jeweils jährlich eine unabhängige professionelle Revisionsgesellschaft gewählt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zugelassen.
- Die Kontrollstelle überprüft die Buchführung, das Rechnungswesen und die Vermögenslage der SGR und legt der Mitgliederversammlung einen Revisionsbericht mit Antrag betreffend Déchargeerteilung vor.
Kapitel IV
Finanzen
Artikel 21
Finanzhaushalt
- Der Finanzhaushalt der SGR umfasst die Einnahmen und Ausgaben sowie das Vereinsvermögen.
- Unter die Einnahmen fallen unter anderem:
a.) die jährlichen Mitgliederbeiträge,
b.) die Einnahmen aus durchgeführten Veranstaltungen und erbrachten Dienstleistungen,
c.) die Erträge aus dem Vermögen,
d.) freiwillige Zuwendungen.
- Unter die Ausgaben fallen unter anderem:
a.) die Aufwendungen für Versammlungen, Konferenzen, Sitzungen und anderen Tätigkeiten der Vereinsorgane,
b.) die Aufwendungen für die wissenschaftlichen Tagungen,
c.) die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Weiter- und Fortbildung, der internen Kommunikation, der Öffentlichkeitsarbeit etc.,
d.) allfällige Entschädigungen und Spesen für Tätigkeiten im Auftrag und zugunsten des Vereins,
e.) die Kosten der Geschäftsstelle und allfälliger Dienstleistungen Dritter.
- Der Leiter des Vorstandsressorts Finanzen ist für die Finanzen der SGR verantwortlich. Er delegiert die operative Umsetzung an die Geschäftsstelle.
Artikel 22
Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 23
Haftung und Nachschusspflicht
- Für die Verbindlichkeiten der SGR haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede über die Beitragspflicht hinausgehende persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Kapitel V
Auflösung und Liquidation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 24
Auflösung und Liquidation
- Der Beschluss über die Auflösung der SGR bedarf der Stimmabgabe durch mindestens 50% der Stimmberechtigten und einer Mehrheit von mindestens 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen.
- Der Vorstand führt die Liquidation nach den gesetzlichen Bestimmungen durch und erstellt einen Bericht und die Schlussrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivüberschusses. Sofern der Auflösungsbeschluss nichts anderes bestimmt, wird der Liquidationsgewinn einer Organisation mit ähnlichen Zielsetzungen zugewendet.
Artikel 25
Übergangsbestimmungen
- Die ordentlichen Mitglieder der SGR alter Ordnung bewahren ihren Status in der SGR neuer Ordnung.
- Die ausserordentlichen, assoziierten und korrespondierten Mitglieder der SGR gemäss alten Statuten werden ausserordentliche Mitglieder gemäss neuen Statuten.
- Die Mitglieder der SGR alter Ordnung, die sich entscheiden, weiterhin der SGR anzugehören, schulden ihren unveränderten Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr. Diejenigen, die sich entscheiden, auszutreten, haben lediglich den Betrag für das angebrochene Kalenderjahr pro rata temporis zu bezahlen.
- Die Ablösung der Organe und anderer Amtsträger der SGR alter Ordnung durch diejenigen neuer Ordnung erfolgt am 1. Januar 2008.
- Die Bilanz und die Betriebsrechnung der SGR alter Ordnung werden am 31. Dezember 2007 abgeschlossen. Am darauf folgenden Kalendertag werden die Bilanz und die Betriebsrechnung auf den Namen der SGR neuer Ordnung eröffnet.
Artikel 26
Schlussbestimmungen
- Die vorliegenden Statuten wurden von der Mitgliederversammlung vom 31. August 2007 genehmigt. Sie ersetzen die Originalstatuten vom 13. November 1975 und deren Revisionen bis am 7. September 1995.
- Sie treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
- Ihre deutsche Fassung ist rechtsverbindlich.