Qualität
Strahlenschutz-Verordnung
ab dem 01.01.2018
Die neue Strahlenschutzverordnung (StSV) ist seit dem 01.01.2018 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen wurden vom BAG auf ihrer Webseite zusammengefasst und veröffentlicht. Diese Änderungen hatten auch eine Revision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildung und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz vom 26. April 2017 (814.501.261) zur Folge.
Nur Personen, die über die entsprechende Ausbildung im Strahlenschutz verfügen, dürfen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung bedienen. Um alle Aspekte abdecken zu können, ist ein Team von Personen (ärztliches und nicht-ärztliches medizinisches Personal) mit notwendiger Ausbildung im Strahlenschutz erforderlich.
Nachfolgend werden die für in der Rheumatologie tätigen Personen wichtigsten Bestimmungen aus der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildung und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (814.501.261) vom 26.4.2017 (stand 12.06.2018) zusammengefasst:
In der Strahlenschutzverordnung werden zwei verschiedene Formen von Aus- und Fortbildungen im Strahlenschutz thematisiert:
- Die Aus- und Fortbildung für die Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin (Art. 182 Abs. 1 StSV); Voraussetzung für die Durchführung, Rechtfertigung und Befundung als ärztliche Tätigkeit und die Bedienung der Anlagen durch medizinisches Personal.
- Die Ausbildung zum/zur Strahlenschutz-Sachverständigen (gemäss Art. 172 Absatz 1 bst c. oder Art 182 Abs. 2 StSV).
Zusammenfassung der Bestimmungen aus der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildung und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz: Tabelle 1
Kontakt für Rückfragen
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Strahlenschutz
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel: +41 58 462 96 14
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Bestimmungen für Tätigkeiten im Bereich Medizin für Ärztinnen und Ärzte im Fachbereich Rheumatologie (MA5, MA6 und MA8)
Basierend auf der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz Anhang 1, Art. 1, Abs. 2, Bst. a, Tabelle 1-4
Detaillierte Formulierungen siehe Anhang 1, Tabelle 1
Wir unterscheiden:
MA5 |
Hoher Dosisbereich (>5 mSv) Beispiele: Durchleuchtung (diagnostische und interventionelle radiologische Anwendungen), Computertomographie, therapeutische Bestrahlung RheumatologInnen und Rheumatologen mit dem Fähigkeitsausweis «Interventionelle Schmerztherapie» der Swiss Society for Interventional Pain Management (SSIPM) oder dem Fähigkeitsausweis «Strahlenschutz in der Physikalischen Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie» (SGPMR / SGR) (ab 01.01.2021).
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MA6 |
Mittlerer Dosisbereich (1 bis 5 mSv) Beispiele: konventionelle Röntgenaufnahmen von Thorax, Extremitäten, Schädel, Achsenskelett, Becken und Abdomen
Rheumatologinnen und Rheumatologen mit dem Fähigkeitsausweis «Röntgenaufnahmen im niedrigen und mittleren Dosisbereich» vom Kollegium für Hausarztmedizin (KMH). |
MA8 |
Niederer Dosisbereich (<1 mSv) Beispiele: Röntgenaufnahmen von ausschliesslich Thorax, Schädel, Extremitäten
Rheumatologinnen und Rheumatologen mit einer Ausbildung (bereits mit dem Facharzttitel Rheumatologie gegeben). |
Die Strahlenschutz-Sachverständigenausbildung ist fester Bestandteil des Fähigkeitsprogrammes (MA6 und MA5). Sie beinhaltet entweder den Sachverständigenkurs für Durchleuchtung (MA5) für Ärzte im Hoch-, Mittel- und Niedrigdosisbereich (Typ B) oder den Sachverständigenkurs für konventionelle Aufnahmetechniken (MA6 und MA8) für Ärzte im Mittel- und Niedrigdosisbereich (Typ A).
Für MA8 ist zu beachten, dass das Betreiben einer Röntgenanlage in der Funktion als Strahlenschutz-Sachverständiger nur erlaubt ist, wenn der vom BAG anerkannte Strahlenschutz-Sachverständigenkurs für konventionelle Aufnahmetechniken (MA6 und MA8) für Ärzte im Mittel- und Niedrigdosisbereich (Typ A) absolviert wurde (Art. 182 Abs. 2 StSV; www.radioprotection.ch).
Detaillierte Beschreibung siehe Anhang 1, Tabelle 2
Die anerkannten Ausbildungslehrgänge stellen sicher, dass die Personen betreffend MA5, MA6 und MA8 folgende Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen:
- Strahlenschutz und medizinische Aspekte
- Operationeller Strahlenschutz
- Strahlenmessung
- Aufnahmetechniken und Untersuchungen
- Rechtliche Grundlagen
- Koordination und Administration
Detaillierte Beschreibung siehe Anhang 1, Tabelle 4.
Die Ausbildung hat folgende Bereiche zu beinhalten:
- Strahlenphysik
- Strahlenbiologie/Strahlengefährdung
- Strahlenschutz und medizinische Aspekte
- Operationeller Strahlenschutz
- Strahlenmessung
- Aufnahmetechnik und Untersuchungen
- Rechtliche Grundlagen
- Koordination und Administration
Detaillierte Erfordernisse siehe Anhang 1, Tabelle 3
Erfordernisse für die Ausbildung
MA5 |
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MA6 |
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MA8 (Betreiber) |
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MA8 (Benutzer) |
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Detaillierte Erfordernisse siehe Anhang 1, Tabelle 3
Um die erlernten Strahlenschutz-Kompetenzen zu erhalten und für den Strahlenschutz sensibilisiert zu bleiben, wurde am 1. Januar 2018 eine Fortbildungspflicht eingeführt. Die Fortbildung stellt sicher, dass die erlernten Strahlenschutz-Kompetenzen hinsichtlich neuer Erkenntnisse und der Einführung neuer Technologien erhalten und laufend aktualisiert werden.
Erfordernisse für die Fortbildung
MA5 | 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten alle 5 Jahre |
MA6 | 4 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten alle 5 Jahre |
MA8 | 4 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten alle 5 Jahre |
Die Fortbildungen von MA5, MA6 und MA8 sind für in der Rheumatologie tätige Personen nicht anerkennungspflichtig. Merkblatt des BAG zur Fortbildung im Strahlenschutz.
Detaillierte Beschreibung siehe Anhang 1, Tabelle 4.
Um das Wissen und die Kompetenzen zu aktualisieren und zu erhalten, muss eine Fortbildung mindestens zwei der folgenden drei Themen behandeln:
- Wiederholen der Inhalte der Ausbildung im Strahlenschutz;
- Auffrischen der Kenntnisse über den Strahlenschutz und Berücksichtigung neuer Entwicklungen;
- Lernen aus Fehlern (Fehlerkultur)
Die Fortbildung soll zusätzlich gewährleisten, dass Beispiele aus der Praxis einbezogen werden.
Bestimmungen für Tätigkeiten im Bereich medizinischer Berufe (ausser Ärztinnen und Ärzten) im Fachbereich Rheumatologie (MP4, MP6, MP7, MP8 und MP9)
Basierend auf der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz Anhang 2, Art. 1, Abs. 2, Bst. b, Tabelle 1-4
Detaillierte Formulierungen siehe Anhang 2, Tabelle 1
Wir unterscheiden:
MP4 | Dipl. Radiologiefachpersonen mit einem Abschluss einer höheren Fachschule (HF). |
MP6 | Dipl. Radiologiefachpersonen mit einem Bachelorabschluss einer Fachhochschule (FH). |
MP7 | Medizinische Praxisassistenten/Innen (MPA EFZ), die Aufnahmen des Thorax der Extremitäten (Niedrigdosisbereich) neben Konstanzprüfungen durchführen dürfen. |
MP8 | Medizinische Praxisassistenten/Innen (MPA EFZ) und übriges medizinisches Personal mit einer Röntgenberechtigung (Thorax und Extremitäten) für die erweiterten konventionellen Aufnahmetechniken in der Radiologie, die unter der Leitung einer sachverständigen ärztlichen Person Aufnahmen von Schädel, Abdomen, Becken, Hüften und Wirbelsäule machen dürfen (mit Zusatzausbildung «Erweiterte konventionelle Aufnahmetechniken»). |
MP9 | Übriges medizinisches Personal kann mit einer abgeschlossenen medizinischen Berufsbildung durch den Besuch eines entsprechenden Röntgenkurses die notwendige Ausbildung im Strahlenschutz für Röntgenaufnahmen im Niedrigdosisbereich (Thorax und Extremitäten) ähnlich einer MPA EFZ erhalten. |
Detaillierte Beschreibung siehe Anhang 2, Tabelle 2
Die anerkannten Ausbildungslehrgänge stellen sicher, dass die Personen betreffend MP4, MP6, MP7, MP8 und MP9 folgende Kompetenzen, Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen:
- Strahlenschutz und medizinische Aspekte
- Operationeller Strahlenschutz
- Strahlenmessung
- Aufnahmetechniken und Untersuchungen
- Rechtliche Grundlagen
- Koordination und Administration
Detaillierte Beschreibung siehe Anhang 2, Tabelle 4
Die Ausbildung hat folgende Bereiche zu beinhalten:
- Strahlenphysik
- Strahlenbiologie/Strahlengefährdung
- Strahlenschutz und medizinische Aspekte
- Operationeller Strahlenschutz
- Strahlenmessung
- Aufnahmetechnik und Untersuchungen
- Rechtliche Grundlagen
- Koordination und Administration
Detaillierte Erfordernisse siehe Anhang 2, Tabelle 3
Erfordernisse für die Ausbildung
MP4 | 560 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten |
MP6 | 640 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten |
MP7 | 160 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten |
MP8 | 40 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten |
MP9 | 120 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten |
Praktische Ausbildung |
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MP4, MP6 und MP7 | Erfolgt im Rahmen des formalen Bildungsgangs. |
MP8 | 50 testierte Untersuchungen aus dem Bereich Achsenskelett innerhalb 18 Monate. |
MP9 | Die Ausbildung muss einen praktischen Teil von mindestens 100 Unterrichtseinheiten umfassen. |
Merkblatt des BAG über die Strahlenschutz-Ausbildung für MPA EFZ (MP7) im Rahmen der Grundausbildung und der Weiterbildung für erweiterte konventionelle Aufnahmetechniken (MP8).
Merkblatt des BAG über die Strahlenschutz-ausbildung für übriges medizinisches Personal (MP 9).
Erfordernisse für die Fortbildung
MP4 und MP6 (in der Radiologie) | 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten alle 5 Jahre |
MP7 | 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten alle 5 Jahre |
MP8 | 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten alle 5 Jahre |
MP9 | 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten alle 5 Jahre |
Die Fortbildungen von MP4, MP7, MP8 und MP9 sind nicht anerkennungspflichtig.
Die Fortbildungen von MP6 sind nur anerkennungspflichtig, wenn die Funktion als Strahlenschutz-Sachverständiger ausgeübt wird.
Merkblatt des BAG zur Fortbildung im Strahlenschutz.
Fragen & Antworten
Der Beitrag in der Schweizerischen Ärztezeitung klärt die häufigsten Fragen und richtet sich an Ärztinnen und Ärzte, die sich nicht hauptberufstätig mit ionisierenden Strahlen beschäftigen, also nicht an diejenigen mit den Facharzttiteln Radiologie, Nuklearmedizin und Radio-Onkologie/Radiotherapie.
Klinische Audits (StSV Art. 41-43) sind gemäss der Abteilung Strahlenschutz des BAG (Stand 13.08.2020) für die Rheumatologen mit Berufsnummer MA5, MA6 und MA8 vorläufig nicht vorgesehen.
Klinische Audits sind Begutachtungen unter Fachkolleginnen und -kollegen (auch Peer-Reviews genannt). Diese überprüfen die klinische Praxis eines Betriebes und geben bei Bedarf Empfehlungen zur Verbesserung der Rechtfertigung von Bestrahlungen und zur Optimierung von Prozessen und Ressourcen ab. Es handelt sich also weder um administrative Kontrollen noch um Inspektionen durch Aufsichtsbehörden (www.klinischeaudits.ch).
Die Durchführung einer jährlichen Eigenevaluation und das Erstellen eines Qualitätshandbuches (StSV Art. 43, Art. 202 Abs. 4) ist gemäss der Abteilung Strahlenschutz des BAG (Stand 13.08.2020) nur für die Rheumatologen mit SSIPM-Fähigkeitsausweis (MA5) für die zukünftige Entwicklung vorteilhaft und deshalb zu empfehlen.
Die Interne Buchführung von medizinischen Strahlenereignissen (StSV Art. 49-50, Art. 129) ist gemäss der Abteilung Strahlenschutz des BAG (Stand 13.08.2020) höchstens für MA5 vorteilhaft und deshalb empfehlenswert.
Wichtig: Medizinischen Strahlenereignisse nach Art. 50 Absatz 3 müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet werden (Wegleitung des BAG).
Eine Verstärkung der Rechtfertigung und Anwendung von Zuweiserrichtlinien (StSV Art. 27-30)
Die Empfehlung der KSR zur Verwendung von Richtlinien beim Einsatz der Bildgebung ist vom BAG zurzeit (Dez. 2020) noch nicht publiziert und deshalb gemäss der Abteilung Strahlenschutz des BAG (Stand 13.08.2020) für die Rheumatologen (noch) nicht erforderlich.
Ja, der frühere SafPro-Kurs qualifiziert dafür.
Abteilung Strahlenschutz des BAG: SafPro war eines von vier Ausbildungsinstituten, die eine Sachverständigenausbildung angeboten haben. Wie die anderen Ausbildungsinstitute (siehe www.radioprotection.ch) hat auch SafPro früher beide Sachverständigenausbildungen angeboten; Sachverständigenkurs für Ärzte für Durchleuchtung (MA5) oder für konventionelle Aufnahmetechniken (MA6 und MA8).
Vor 2007 gab es keinen Unterschied zwischen den beiden Ausbildungen und daher ist die Funktion des Sachverständigen mit dem Weiterbildungstitel verknüpft.
MA6 und MA8 können nur eine Anlage im Niedrigdosisbereich und mittleren Dosisbereich betreiben.
Entweder die Ausbildung des Arztes/der Ärztin zum Strahlenschutz-Sachverständigen was früher z.B. das Kollegium für Hausarztmedizin durchgeführt hat oder die Ausbildung zum med. Sachverständigen für den mittleren und Hochdosis Bereich, wie z.B. von der SSIPM durchgeführt (MA5 und MA6).
Abteilung Strahlenschutz des BAG: Für das Betreiben einer Anlage sind zwei verschiedene Ausbildungen erforderlich:
- Ausbildung für die Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen:
- Niedrigdosisbereich: Weiterbildungstitel «Facharzt für Rheumatologie» (MA8)
- Konventionelle Anwendungen im mittleren Dosisbereich: Weiterbildungstitel und Fähigkeitsausweis «Röntgenaufnahmen im niedrigen und mittleren Dosisbereich» KHM (MA6)
- Diagnostische und interventionelle radiologische Anwendungen im mittleren und Hochdosisbereich: Weiterbildungstitel und Fähigkeitsausweis «Strahlenschutz in der Physikalischen Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie (SGPMR / SGR)» (ab 01.01.2021) oder SSIPM (MA5)
- Strahlenschutz-Sachverständigenausbildung:
- Mittel- und Niedrigdosisbereich: Sachverständigenkurs für Ärzte für konventionelle Aufnahmetechniken (MA6 und MA8)
- Hoch-, Mittel- und Niedrigdosisbereich: Sachverständigenkurs für Ärzte für Durchleuchtung (MA5)
Alle früher durchgeführten Fortbildungen hinsichtlich Strahlenschutz Sachverständigen Person wie auch Fortbildungen, wie z.B. des SSIPM zum med. Sachverständigen im Strahlenschutz, wurden vom BAG anerkannt. Es ist wichtig, dass die früher durchgeführten Ausbildungen zertifiziert sind, d.h. ein Zertifikat vorliegt und dass der Satz „vom BAG anerkannt“ auf dem Zertifikat vermerkt ist.
Abteilung Strahlenschutz des BAG: Die Fähigkeitsprogramme, wie z.B. SSIPM oder KHM, sind vom SIWF anerkannt. Ob diese weiterhin gültig bleiben, muss mit dem SIWF geklärt werden.
Die Strahlenschutz-Sachverständigenausbildungen sind und bleiben nur gültig mit einem entsprechenden Zertifikat, das besagt, dass die Ausbildung vom BAG anerkannt worden ist.